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Mittwoch, 17 Mai 2023 20:51

Die Satzung der Sportgemeinschaft Nieder-Roden e. V.

Diese Satzung wurde am 14.12.2022 durch das Amtsgericht Seligenstadt im Vereinsregister (Registerblatt VR 4373) eingetragen. 


Rodgau, den 1. Juli 2022

 

Satzung der Sportgemeinschaft Nieder-Roden e. V.

Nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 01.07.2022 tritt diese Satzung mit Eintragung durch das Registergericht in Kraft.

Präambel

Die Sportgemeinschaft Nieder-Roden e.V orientiert sich in ihrem Vereinsleben und der Arbeit der Vereinsorgane und aller für den Verein tätigen Personen an dem Grundrechtswert:

“Die Würde des Menschen ist unantastbar”   

Der Verein bekennt sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und tritt für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Organe und alle für den Verein tätigen Personen pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt im Sport durch.

Der Verein tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er vertritt die Gleichstellung der Geschlechter.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein hat seinen Sitz in Rodgau/Nieder-Roden und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Seligenstadt unter dem Namen „Sportgemeinschaft Nieder-Roden e.V.“ (Abkürzung: SGN) eingetragen.
  2. Der Verein ist Verbandsmitglied im Landessportbund Hessen e.V. und seinen zuständigen Verbänden.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Grundsätze und Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports, sowie die Lebensfreude und Gesundheit seiner Mitglieder.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. Regelmäßige Übungseinheiten in den Sportarten der einzelnen Sparten, Austragung von Wettkämpfen und öffentliche Vorführungen.
    2. Die Förderung des Kinder-/Jugend-/Erwachsenen-/Breiten-/ Wettkampf-/Gesundheits-/Seniorensports.
  3. Die Sportgemeinschaft Nieder-Roden e.V. ist selbstlos tätig.
    Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale), keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Die Nutzung von unbeweglichem Vermögen obliegt der Vermögensverwaltung.
  4. Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
    Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann eine hauptamtliche Geschäftsführung und das unbedingt notwendige Hilfspersonal für Büro und Sportanlagen angestellt werden.
  5. Die Sportgemeinschaft Nieder-Roden e.V. ist auf demokratischer Grundlage errichtet, achtet die religiöse und weltanschauliche Überzeugung ihrer Mitglieder und ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
    Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung, beim Präsidium zu beantragen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
    Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden.
    Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/-s.
  2. Mitglieder des Vereins sind:
    • Erwachsene
    • Jugendliche (von 12 bis einschließlich 17 Jahre)
    • Kinder (unter 12 Jahre)
    • Ehrenmitglieder (keine Altersbegrenzung)
  3. Mitglieder, die sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben haben, können auf Vorschlag des Präsidiums von der Mitgliederversammlung, von zwei Dritteln der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.

  1. Der freiwillige Austritt bedarf einer schriftlichen Kündigung, die mit einer Frist von drei Monaten zum 30.06. oder 31.12. an das Präsidium zu richten ist.
  2. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
  3. Der Ausschluss erfolgt durch das Präsidium nach Anhörung des Ehrenrates. Die Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.
    Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, binnen 4 Wochen nach Empfang der Mitteilung, Berufung einzulegen.
    Über diese Berufung entscheidet erneut und endgültig das Präsidium.

    Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt:
    1. Bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Verbandsrichtlinien wegen massiv unsportlichem oder unkameradschaftlichem Verhalten.
    2. Bei schwerer Schädigung des Ansehens des Vereins und seiner Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Angehörige des Vereins.
  4. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.

 

§ 5 Rechte und Pflichten

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
    Näheres regelt die Beitragsordnung.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung anzuerkennen und die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen.
  4. Die Mitglieder sind des Weiteren verpflichtet, die durch das Präsidium erlassenen Ordnungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren, sowie die weiteren sportrechtlichen Vorgaben, nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien, bei sportlichen Aktivitäten zu beachten.

 

§ 6 Abteilungen des Vereins

Die Mitgliederversammlung und das Präsidium können für einzelne Sportarten die Gründung oder Auflösung von Abteilungen beschließen. Die Abteilungen des Vereins sind rechtlich unselbstständig und können nur im Namen des Präsidiums nach außen auftreten.
Die Abteilungen haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Abteilungsordnungen müssen sich an die Regelungen der Satzung halten.

 

§ 7 Organe

  1. Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung
    2. das Präsidium
    3. der Vorstand
    4. der Ehrenrat
    5. die Abteilungen/Sparten
    6. die Jugendversammlung
  2. Das Präsidium besteht aus:
    1. Präsident/-in
    2. Vizepräsident/-in
    3. Vizepräsident/-in
    4. einer/einem möglichen weiteren Vizepräsidentin/en
    5. Schatzmeister/in
    6. Jugendvertreter/in

Die Mitglieder des Präsidiums werden für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neues Präsidium gewählt wird.
Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Präsidiumsmitglied. Kann diese Mitgliederversammlung nicht zeitnah stattfinden, ist das Präsidium berechtigt, diese Position vorübergehend kommissarisch zu besetzen.

Zum Vorstand gehören neben dem Präsidium, die Abteilungsleiter/-innen, Spartenleiter/-innen oder ihre jeweiligen Stellvertreter/-innen.
Die Abteilungsleiter/-innen und Spartenleiter/-innen werden in den Versammlungen der einzelnen Abteilungen und Sparten gewählt.
Die Wahl erfolgt nach den gleichen Prinzipien wie die Wahl des Präsidiums durch die Mitgliederversammlung.

Der Verein wird durch jeweils zwei Präsidiumsmitglieder (a-e) im Sinne des §26 BGB vertreten. Das Präsidium führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Zur Unterstützung der Arbeit des Präsidiums, kann dieses Fachausschüsse mit einer zeitlich begrenzten Tätigkeit einsetzen und wieder auflösen.
Die Fachausschüsse haben beratende Funktion.

Die Zuständigkeiten innerhalb des Präsidiums regelt eine Geschäftsordnung.

Der/die Jugendvertreter/-in vertritt die Interessen der jugendlichen Mitglieder innerhalb des Präsidiums. Er/sie wird durch die Jugendversammlung gewählt und durch die Mitgliederversammlung bestätigt.

 

§ 8 Wahlen

Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.

Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung in Einzelwahl oder bei Beschluss in Blockwahl gewählt. Erhebt sich kein Widerspruch, kann die Wahl per Akklamation erfolgen.

Ein/-e Kandidat/-in gilt als gewählt, wenn er/sie die Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erreicht hat. Stehen mehrere Kandidaten/-innen zur Wahl, ist der-/diejenige gewählt, der/die mindestens die Hälfte aller abgegebenen, gültigen Stimmen erhalten hat.
Wird diese Stimmenzahl von keinem Kandidaten erreicht, findet zwischen den zwei Kandidaten/innen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, bei der die einfache, gültige Stimmenmehrheit entscheidet.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/-innen, die berechtigt sind, die wirtschaftliche Führung des Vereins laufend zu überwachen, und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
Sie dürfen nicht Mitglieder des Präsidiums sein und können nicht in Folge wiedergewählt werden.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, statt. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung wird unter Angabe der Tagesordnung über den Internet-Auftritt des Vereins, per Aushang am Clubhaus und durch öffentliche Bekanntmachungen eingeladen. Die Einladung muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung veröffentlicht sein.

Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einberufung, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

  1. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
    1. Bericht des Präsidiums, der Kassenprüfer und des Vorstandes
    2. Entlastung und/oder Wahl des Präsidiums und der Kassenprüfer
    3. Das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung liegt jeweils zur Einsicht vor
  2. Der/die Präsident/-in oder einer der Vizepräsidenten/-innen leitet die Versammlung.
  3. Über die Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von einem/einer Protokollanten/-in und dem/der Präsidenten/-in zu unterzeichnen ist.
    Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Änderungen der Ordnungen (z.B. Beitragsordnung) und fasst Beschlüsse mit einfacher, gültiger Stimmenmehrheit, soweit nach Gesetz und Satzung nicht eine andere Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist.
    Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  5. Satzungsänderungen oder Neufassungen finden durch die Mitgliederversammlung statt und bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
    Anträge auf Satzungsänderungen sind spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich an das Präsidium zu richten.
  6.  Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden durch das Präsidium, auf Antrag des Vorstandes, oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder, mit einer Frist von einer Woche einberufen.
  7. Mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung tritt die Jugendversammlung zusammen.
    Die Jugendlichen jeder Abteilung/Sparte entsenden jeweils einen pro 100 angefangene, jugendliche Mitglieder in die Jugendversammlung. Die Jugendversammlung, die üblicherweise zwei Mal in jedem Kalenderjahr zusammentrifft, wählt den Jugendvertreter, der zum Zeitpunkt der Wahl volljährig sein sollte.
    Kann die Jugendversammlung aus Gründen von Form und Frist nicht zur Wahl zusammenkommen, kann das Präsidium der Mitgliederversammlung einen/eine Jugendvertreter/-in zur Wahl vorschlagen.
    Der Jugendvertreter greift nicht in die Belange der Jugendvertretungen in den Abteilungen/Sparten oder deren Wirkungsbereich ein.

 

§ 10 Kassenführung

Die Mittel zur Bestreitung der Vereinskosten werden aufgebracht:

  1. durch Beiträge der Mitglieder
  2. durch Mittel aus der Sportförderung der Kommunen und Verbände
  3. durch Investitionsförderung der Kommunen
  4. durch freiwillige Spenden und Schenkungen
  5. durch sportliche und gesellschaftliche Veranstaltungen
  6. durch Verpachtung und Vermietung im Bereich der Vermögensverwaltung

 

§ 11 Sonstige Bestimmungen

Das Präsidium übt Disziplinargewalt über alle Mitglieder, bei allen Verstößen aus, die nicht zum Ausschluss führen.

Bei Streitigkeiten von Vereinsgremien untereinander über die Auslegung der Satzung, sowie Einsprüchen gegen Disziplinarstrafen kann der Ehrenrat angerufen werden.

Der Ehrenrat besteht aus einem Vorsitzenden, der von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidiums für 2 Jahre zu wählen ist, sowie jeweils einem Mitglied aus den Sparten, die sich für dieses Amt eignen.
Die Mitglieder des Ehrenrates werden durch die Abteilungs-/Spartenleiter berufen. Der Ehrenrat erteilt den betroffenen Mitgliedern rechtliches Gehör und prüft die Billigkeit der vom Präsidium angedachten Maßnahmen.

 

§ 12 Datenschutzklausel

  1. Der Verein speichert, übermittelt und verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins, personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Das Nähere regelt die Datenschutzordnung.
  2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung, stimmen die Mitglieder der
    1. Speicherung
    2. Verarbeitung
    3. Übermittlung

ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu.
Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.

  1. Jedes Mitglied hat das Recht auf
    1. Auskunft über seine gespeicherten Daten
    2. Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
    3. Sperrung seiner Daten
    4. Löschung seiner Daten
  2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Regelungen zu.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.
Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt innerhalb von 4 Wochen die Einberufung einer zweiten Mitgliederversammlung, welche ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder die Auflösung beschließen kann.
Der Auflösungsbeschluss bedarf im zweiten Fall der Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rodgau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

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Stefan Hannemann
Stefan Hannemann

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