Die Datenschutzordnung der Sportgemeinschaft Nieder-Roden e. V.
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Montag, 23 Mai 2016 22:11

Die Datenschutzordnung der Sportgemeinschaft Nieder-Roden e. V.

Rodgau, den 15. April 2016

Datenschutzordnung der Sportgemeinschaft Nieder-Roden e. V.

§ 1 Zweck

Auf der Grundlage der Satzung der Sportgemeinschaft Nieder-Roden e.V. hat das Präsidium am 14. April 2016 folgende Datenschutzordnung erlassen.

  1. Die Datenschutzordnung der Sportgemeinschaft Nieder-Roden e.V. (im folgenden SGN genannt) regelt die Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe von Daten gemäß §§ 1 – 11, 27-38a und 43-44 Bundesdatenschutzgesetz (im weiteren BDSG) in der SGN. Der Einfachheit und Lesbarkeit halber sind alle Personenbezeichnungen nur in der männlichen Sprachform dargestellt.
     

§ 2 Beschaffung von Daten

  1. Die SGN ist berechtigt, personenbezogene Daten über seine Mitglieder zu erhalten. Dazu gehören insbesondere Vor- und Zuname, Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Wohnort), Geburtsdatum und Geburtsort, Bankverbindung (IBAN, BIC, Kontoinhaber), Titel, Telefon-, Telefax-, Mobilfunknummer, Email-Adresse und Homepage-URL, sonstige für den satzungsgemäßen Vereinszweck erforderliche Daten (z.B. Ausbildungen in satzungsrelevanten Bereichen, Teilnahme an satzungsgemäßen Veranstaltungen, Vorstandszugehörigkeit, Beiratszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu anderen dem Vereinszweck dienlichen Organisationen oder Funktionen).
  2. Mit Beitritt zur SGN willigt der Betroffene der Beschaffung, Nutzung, Übermittlung und Speicherung der personenbezogenen Daten im Sinne dieser Datenschutzordnung ein.
  3. Wendet sich ein Betroffener gegen die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung nützlicher, aber nicht notwendiger personenbezogener Daten, dann hat die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser personenbezogenen Daten grundsätzlich zu unterbleiben.
  4. Eine weitergehende Ermittlung personenbezogener Daten ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Betroffenen gestattet.
     

 

§ 3 Nutzung von Daten

  1. Der Verein ist berechtigt, die beschafften Daten für vereinsinterne Zwecke zu nutzen und zu verarbeiten.
  2. Der Verein ist nur dann berechtigt, personenbezogene Daten im Internet oder sozialen Medien zu veröffentlichen, wenn der Betroffene dem eingewilligt hat.
    Für die Veröffentlichung von Bildern, Videos, Wettkampfergebnissen und Ähnlichem anlässlich vereinseigener Veranstaltungen gilt, dass durch die Teilnahme an der Veranstaltung das Einverständnis zur Veröffentlichung bereits vorliegt, es sei denn, der Betroffene hat ausdrücklich einer Veröffentlichung widersprochen.
  3. Alle Daten im Internet sind aktuell zu halten und nicht benötigte Daten zu löschen.
     

§ 4 Übermittlung von Daten

  1. Der Verein ist berechtigt, personenbezogene Mitgliedsdaten zu übermitteln,
    1. soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen Dritter oder
    2. zur Abwendung von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit oder die Verfolgung von Straftaten gemäß § 28 Abs. 3 BDSG erforderlich ist.
      Widerspricht ein Betroffener der Weitergaben seiner Daten an Dritte, so sind diese Daten von der Übermittlung auszuschließen (gilt nicht für § 4 Abs. 1 Punkt II).
  1. Werden Daten vom Verein im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung übermittelt, so ist der Vertragspartner zu verpflichten, die übermittelten Daten nur für die bestimmten Zwecke zu nutzen und sämtliche Daten nach Vertragsablauf gemäß § 6 dieser Ordnung zu vernichten bzw. beim Verein abzuliefern.
  2. Die Übermittlung von Daten an unselbständige Untergliederungen, Funktionsträger und Auftragnehmer im Sinne des § 3 Abs. 8 Satz 3 BDSG stellt einen vereinsinternen Vorgang dar und ist daher keine Datenübermittlung, sondern eine Datennutzung.
  3. Für die Datenübermittlung an Mitglieder im Einzelfall (z.B. zur Bildung von Fahrgemeinschaften) ist der Nutzen der Übermittlung dem schutzwürdigen Interesse des Betroffenen gegenüberzustellen und beides gegeneinander abzuwägen.
  4. Die Datenübermittlung an Mitglieder ist dann zulässig, wenn dies zur Wahrung satzungsgemäßer Mitgliederrechte notwendig ist. Der Datenempfänger ist zu unterrichten, dass eine Verwendung nur für den angegebenen Zweck zulässig ist, und die erhaltenen Daten nach der Nutzung zurückgegeben oder zu vernichten sind.
  5. Die Übermittlung von Daten an Dachorganisationen der SGN und Verbände ist dann zulässig, wenn dies zur Wahrung deren Interessen im Sinne der Satzung notwendig ist.
  6. Die Übermittlung von Daten an die Presse ist zulässig, wenn dieser nicht die schutzwürdigen Interessen eines Betroffenen entgegenstehen. Dies gilt insbesondere nicht, wenn durch die Übermittlung von Daten an die Presse dem öffentlichen Informationsinteresse Rechnung getragen wird. Dabei sind nur die notwendigen Daten zu übermitteln, schutzwürdige Belange des Betroffenen sind angemessen zu berücksichtigen.
     

§ 5 Verwaltung von Daten

  1. Der Verein ist berechtigt, die erhobenen Daten auf elektronischen Medien zu speichern.
  2. Der Verein muss technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen treffen, die verhindern, dass Mitgliederdaten missbräuchlich verwendet werden, Unbekannte von Ihnen Kenntnis erlangen oder Daten aufgrund unzureichender Datensicherung verlorengehen. Zur Sicherung der Daten ist mindestens quartalsweise eine Speicherung auf einem externen Datenträger vorzunehmen. Die Sicherungen sind verschlossen aufzubewahren und gegen unrechtmäßigen Zugriff zu schützen.
     

§ 6 Löschen / Vernichtung von Daten

  1. Widerspricht ein Betroffener der Speicherung nützlicher Daten, die nicht satzungsrelevant sind, so sind diese Daten zu löschen bzw. zu vernichten.
  2.          Soweit keine anderweitige Regelung getroffen wurde, ist der Verein berechtigt, Daten seiner Mitglieder auf unbeschränkte Zeit zu speichern. Widerspricht ein Mitglied dieser Datenspeicherung, so sind seine Daten nach einem Zeitraum von 10 Jahren nach der schriftlichen Austrittserklärung zu anonymisieren.
  3. Die Vernichtung von Daten soll nach den zurzeit gültigen technischen Möglichkeiten erfolgen.
     

§ 7 Verwendung von Medienmaterial

  1. Die SGN ist berechtigt, im Zusammenhang mit dem satzungsgemäßen Vereinszweck stehendes Medienmaterial (Bilder, Filme, Publikationen) zu erstellten, zu speichern und für Publikationen zu verwenden. Dabei liegt das Urheber- und Nutzungsrecht allein beim Verein. Der Verein kann das Nutzungsrecht im Sinne der Erstellung von Publikationen eingeschränkt an Dritte übertragen. Soweit nicht anders festgelegt, bedarf es hierzu der Schriftform.
  2. Sofern bei Veranstaltungen der SGN Medienmaterial von Personen erstellt werden, welche nicht dem Verein angehören, sind diese verpflichtet, das Einverständnis zur Nutzung dieser Materialen vom Verein und den Betroffenen einzuholen. Geschieht dies nicht, ist der Verein berechtigt, strafrechtlich gegen diese Personen vorzugehen. Weiteres hierzu regeln das BDSG sowie der Mediendienste-Staatsvertrag und das Teledienstgesetz in ihren jeweils aktuellen Fassungen.
     

§ 8 Zuständigkeiten

  1. Personen, die mit der Verarbeitung, Nutzung und Übermittlung personenbezogener Daten betraut sind, sind auf das Datengeheimnis gemäß Anhang 1 dieser Ordnung zu verpflichten.
     

§ 9 Änderungen, Inkrafttreten

  1. Diese Datenschutzordnung gilt vorbehaltlich aller Änderungen. Sie kann nur durch Beschluss des Präsidiums der SGN geändert werden.
  2. Diese Datenschutzordnung tritt zum 15.04.2016 in Kraft.
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Datenschutz - Ansprechpartner

Hans-Peter Hermann
Hans-Peter Hermann
Datenschutzbeauftragter

Geschäftsstelle - Kontakt

Stefan Hannemann
Stefan Hannemann

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